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Dauert der auswärtige Einsatz an derselben Tätigkeitsstätte länger als 48 Monate (vier Jahre), gilt für den Werbungskostenabzug bzw. die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber eine monatliche Höchstgrenze von 1.000,00 € für die Unterkunftskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 4 EStG).
Für den Anreise- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung wird unabhängig von der Abwesenheitsdauer der Verpflegungspauschbetrag von 12,00 € gewährt (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG). Herr Rühmann hat vom 17.3. bis 22.3.2015 in Deutschland eine Dienstreise unternommen. Er hat Anspruch auf folgende Verpflegungspauschbeträge: für den 17.3. (Anreisetag) 12,00 € vom 18.3. bis 21.3. (Zwischentage) 96,00 € für den 22.3. (Abreisetag) 12,00 € Summe 120,00 €
Mit der Reisekostenpauschale sind alle gewöhnlichen, das heißt alle laufenden und typischen Fahrzeugkosten abgegolten: Abschreibung, Benzin, Inspektion, Kfz-Steuer, Kreditzinsen sowie Werkstattreparaturen infolge normalen Verschleißes.
Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, sind alle seine beruflichen Tätigkeiten außerhalb der eigenen Wohnung Auswärtstätigkeiten und keine Tätigkeiten an der ersten Tätigkeitsstätte. Das hat Auswirkungen auf die abzurechnenden Fahrtkosten und sonstigen Kosten.
Beruflich veranlasst können aber ebenso Reisen sein, die in Ihrem eigenen beruflichen Interesse liegen und die Sie außerhalb der Arbeitszeit unternehmen.
Auswärtstätigkeiten werden steuerlich erheblich besser honoriert als die gewöhnlichen Fahrten zur Arbeit. Alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit entstehen, sind als Reisekosten im Rahmen der Werbungskosten abziehbar.
Fahrtkosten Im Rahmen einer Auswärtstätigkeit können Sie insbesondere folgende Fahrten steuerlich absetzen: Fahrt von Ihrer Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte zum Zielort der Auswärtstätigkeit (auswärtige Tätigkeitsstätte, z.B. Filiale, oder Unterkunft, z.B. Hotel) und zurück; Fahrten von einer auswärtigen Tätigkeitsstätte zur anderen sowie zwischen Tätigkeitsstätte und Unterkunft (H 9.5 Allgemeines LStH 2015); Fahrt während der Auswärtstätigkeit zu einer Gaststätte zwecks Einnahme einer Mittagsmahlzeit (FG Baden-Württemberg vom 8.4.1992, 2 K 176/88, EFG 1992 S. 444); Zwischenheimfahrten während einer längeren Auswärtstätigkeit (BFH-Urteil vom 24.4.1992, VI R 105/89, BStBl. 1992 II S. 664).
Fahrten im Zusammenhang mit einem beruflich veranlassten Wohnungsumzug.
Reisen Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln, beispielsweise mit Bahn (auch erster Klasse), Straßenbahn, Bus, Flugzeug, Schiff, Taxi oder Mietwagen, können Sie Ihre Auslagen in voller Höhe als Werbungskosten absetzen (R 9.5 Abs. 1 Satz 2 LStR 2015).
Erwerben Sie eine BahnCard 25, 50 oder 100 der Deutschen Bahn, können Sie den Kaufpreis mit dem beruflichen Anteil als Werbungskosten absetzen. Dazu müssen Sie Ihre Gesamtfahrten aufteilen in privat bzw. zur ersten Tätigkeitsstätte unternommene Fahrten und Fahrten bei beruflicher Auswärtstätigkeit.
Führen Sie Fahrten bei Auswärtstätigkeit mit Ihrem eigenen Fahrzeug durch, können Sie Ihren tatsächlichen Kilometer-Kostensatz ansetzen. Wollen Sie die Kosten Ihres Autos nicht im Einzelnen nachweisen, können Sie alternativ Ihre Fahrtkosten mit der Reisekostenpauschale (auch Dienstreise- oder Kilometerpauschale genannt) abrechnen, und zwar für jeden gefahrenen Kilometer. Das gilt auch bei beruflichen Fahrten im Ausland mit Ihrem Pkw.
Erstattet Ihr Arbeitgeber die Reisekostenpauschale, können Sie in Ihrer Steuererklärung zum höheren Kilometer-Kostensatz wechseln und die Differenz als Werbungskosten geltend machen.
Zusätzlich abziehbar sind aber außergewöhnliche Autokosten anlässlich einer beruflichen Fahrt, für die die Reisekostenpauschale zum Ansatz kommt (H 9.5 Pauschale Kilometersätze LStH 2015). Das sind Kosten wegen Unfalls, Beschädigungen, Diebstahls und nicht auf einem normalen Verschleiß beruhende Reparaturen (BFH-Beschluss vom 22.4.2009, VI B 128/08 ). Bei einem außergewöhnlichen Motorschaden sind die Reparaturkosten nur mit dem Anteil als Werbungskosten abzugsfähig, den die beruflich veranlassten Fahrten an der Gesamtfahrleistung des Pkw haben (FG Rheinland-Pfalz vom 24.6.2004, 6 K 1105/01, DStRE 2004 S. 1264).
Verpflegungskosten Für die Mehrverpflegung anlässlich einer Auswärtstätigkeit können Sie nur Pauschbeträge geltend machen (§ 9 Abs. 4a EStG). Ein Einzelnachweis der Verpflegungskosten ist damit nicht möglich (R 9.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2015).
Verpflegungspauschbeträge (§ 9 Abs. 4a EStG) Abwesenheitsdauer am Kalendertag von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte in Deutschland Inlands-Pauschbetrag – 24 Stunden – mehr als 8 bis unter 24 Stunden – bis 8 Stunden An- und Abreisetag 24,00 € 12,00 € keiner 12,00 €
Wenn Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Auswärtstätigkeiten unternehmen, haben Sie keinen Anspruch auf zwei Verpflegungspauschbeträge (sowohl für den doppelten Haushalt als auch für die Auswärtstätigkeit). Es wird immer nur der höchste Pauschbetrag gewährt (§ 9 Abs. 4a Satz 12 EStG), also in den ersten drei Monaten meist der hohe Pauschbetrag von 24,00 €.
Die Verpflegungspauschbeträge dürfen Sie immer ungekürzt als Werbungskosten absetzen, unabhängig von den Verpflegungsbedingungen vor Ort (BFH-Urteil vom 13.12.2007, VI R 73/06, BFH/NV 2008 S. 936). Anzurechnen sind allerdings steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers.
Abzug auf drei Monate begrenzt Verpflegungspauschbeträge können Arbeitnehmer nur für die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im In- oder Ausland geltend machen (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG). Ab dem vierten Monat an derselben Tätigkeitsstätte sind also keine Verpflegungspauschalen mehr absetzbar. Die Drei-Monats-Frist ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 7.7.2015, 2 BvR 2251/13 ).
Die Frist beginnt neu zu laufen, wenn die berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte für mindestens vier Wochen unterbrochen wird (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG). Keine Rolle mehr spielt ab 2014 der Grund für die Unterbrechung (z.B. Krankheit, Urlaub, Arbeit an einer anderen Tätigkeitsstätte). Ob die Zweitwohnung während der Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit beibehalten wird oder nicht, spielt keine Rolle.
Eine berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer dort an mindestens drei Tagen wöchentlich tätig wird. Nur dann beginnt die Dreimonatsfrist und Verpflegungspauschbeträge sind ab dem 4. Monat nicht mehr absetzbar.
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